Heuerverhältnis

Heuerverhältnis
Heuerverhältnis,
 
das Arbeitsverhältnis zwischen einem Mitglied der Besatzung von Seeschiffen und dem Reeder, gesetzlich im Wesentlichen geregelt im Seemannsgesetz vom 26. 7. 1957 (mit späteren Änderungen). Das Heuerverhältnis wird auf bestimmte (insbesondere für eine Reise) oder unbestimmte Zeit geschlossen. Der Reeder ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses (besonders Art des Schiffsdienstes, Dauer des Heuerverhältnisses, Höhe der Heuer) in einem von ihm zu unterzeichnenden Papier, dem Heuerschein, niederzulegen und dem Besatzungsmitglied auszuhändigen. Dieses muss, um ein Heuerverhältnis eingehen zu können, ein vom Seemannsamt ausgestelltes Seefahrtbuch besitzen. Es muss sich ferner der Anmusterung (Verhandlung vor dem Seemannsamt bei Dienstantritt, Musterung) unterziehen. Im Rahmen des Heuerverhältnisses unterliegen Besatzungsmitglieder v. a. der Dienstleistungspflicht, in Gefahrensituationen einem erweiterten Direktionsrecht des Kapitäns. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Anreisekosten, auf angemessene Unterbringung und Verpflegung, deren Mindestmaß durch die Speiserolle festgelegt ist. Der Anspruch auf Landgang und Erholungsurlaub ergibt sich u. a. aus dem Seemannsgesetz, während das Bundesurlaubsgesetz nur für den Mindesturlaub gilt. Im Krankheitsfall ist die Heuer bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis bedarf schriftliche Kündigung.

Universal-Lexikon. 2012.

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